Planungskosten: BIM und die HOAI

Wenn es darum geht, BIM-Planungsleistungen in der HOAI zu verorten, finden sich schnell Konfliktpotenziale - Bild: Model Republic/stock.adobe.com
Wenn es darum geht, BIM-Planungsleistungen in der HOAI zu verorten, finden sich schnell Konfliktpotenziale – Bild: Model Republic/stock.adobe.com

CAFM-NEWS – BIM beginnt sich als Methode zu etablieren. Doch nach wie vor ist oft unklar, wie BIM-Leistungen nach HOAI abzurechnen sind. Die Honorarordnung, die auf dem Stand des Jahres 2013 fußt, nennt Modellierung explizit nur in Leistungsphase 2 (LPH2), als methodenneutrale Abrechnungsbasis greift sie aber in mehr Phasen. Verschiedene Verbände versuchen, Transparenz zu schaffen.

Formell klassifiziert die HOAI alle BIM-Leistungen als „Besondere Leistungen“, obwohl BIM als Methode und Werkzeug tatsächlich eine bunte Mischung aus Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat in ihrem Leitfaden „BIM für Architekten – Leistungsbild, Vertrag, Vergütung“ die Gebäudeplanung dagegen teilweise den Grundleistungen der HOAI zugeordnet. „Kritisiert wird, dass diese Zuordnung eher auftraggeberfreundlich ausgefallen und vielleicht auch entstanden ist, bevor die genauen Inhalte von BIM wirklich verstanden wurden“, moniert Christian Esch, Fachanwalt für Architekturrecht in der Kanzlei Graf von Westphalen in Hamburg. Er hat an einer Alternative mitgearbeitet, dem Papier „Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume unter Verwendung der Planungsmethode BIM“ der BIM Allianz, einem Verein von Architektenbüros, die das Papier um ein weiteres mit dem Titel „Besondere Leistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume unter Verwendung der Planungsmethode BIM“ ergänzt haben.

Das „Heft 11 – Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI“ des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) liefert eine weitere mögliche Sichtweise. Gemeinsam haben die drei Verbände BAK, AHO und Bundesingenieurkammer (BingK) zudem die Novellierung der bestehenden Honorarordnung als HOAI 202x angeschoben. Sie liegt seit Ende 2023 in einer vorläufigen Fassung vor und enthält unter anderem einen BIM-Regelprozess, der BIM-spezifische Grund- und weitere Leistungen umfasst. Die Grundleistungen dieses BIM-Regelprozesses ergänzen die Grundleistungen der aktuellen HOAI. Und dann hat auch der Bund noch Hilfe in petto: „Der Masterplan BIM für Bundesbauten bietet eine gute Grundlage für die Leistungseinordnung und liefert zugleich Umsetzungshilfen“, sagt Christine Vöhringer-Gampper, Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht bei der Kanzlei Ganten Hünecke Bienek & Partner. Damit sind fünf Unterlagen verfügbar, auf deren Basis sich Architekten, BIM-Planer, BIM-Manager und Auftraggeber einigen können. Und noch eine sechste ist zu haben: „Die Projektsteuerer haben eine weitere verbandseigene Aufteilung vorgenommen, mit Tendenz zu ihren Gunsten. Man könnte sagen, jede Berufsgruppe hat versucht, sich ihre Rosinen zu picken“, benennt Vöhringer-Gampper eine Einigkeit in der Vielfalt.

Empfehlungsschreiben

Für die Rechnungsstellung bleibt die HOAI weiter die zentrale Orientierungsmarke, auch wenn sie nach dem Urteilsspruch des Europäische Gerichtshof vom 4. Juli 2019 nur noch als Empfehlung dient. Eine Hürde bleibt, dass sie nicht immer zur BIM-Methode passt, denn mit der BIM-Methode wird von Beginn an sehr detailliert geplant und es werden schon früh Leistungen bzw. ein Detailgrad der Planung diskutiert, die in der Regel in späteren Phasen der HOAI verortet sind. „Das führt zur Diskussion, wie detailliert wir bis zur LPH 4 planen und was wir dann noch in der LPH 5 machen“, umreißt Beraterin Dr. Lisa Lenz, CEO des Beratungshauses Building Information Management GLW, eine Kernfrage. Denn auch wenn vom Architekten nur die Entwurfsplanung gefordert ist, legt die BIM-Planung bereits Inhalte für z.B. Massenermittlungen der LPH 5 mit an. Damit steht die Frage im Raum, ob das einer bezahlt und wer das ist, denn ein BIM-Modell erfordert zusätzliches Know-how vom Architekten.

Auch die üblichen Arbeitsaufwände müssen berücksichtigt bleiben. „Wie groß ist der Aufwand für die Planer? Wie oft sind die BIM-Modelle zu aktualisieren? Was machen wir mit geometrischen und nicht geometrischen Informationen? Und welchen Level of Information Need, den LOIN, benötigen wir wirklich?“, stellt Beraterin Lenz als zentrale Fragen für den Planungsprozess. Entsprechend wichtig sei gerade bei BIM, dass die zu erbringenden Leistungen zwischen Bauherrn und Planern detailliert abgestimmt und vertraglich festgehalten werden. „Das ist im Steckbrief von BIM Deutschland sehr schön beschrieben, aber es muss auch im BIM-Abwicklungsplan, dem BAP, definiert sein und dargestellt werden, welche Daten zur Durchführung der BIM-Anwendungsfälle notwendig sind, warnt sie vor möglichen Fallstricken. Der abgeschlossene Vertrag zwischen Auftraggeber und Architekt bleibt dabei ein klassischer Werkvertrag. „Interessant ist aber die Frage, ob es sich bei einer Planung mit BIM um einen oder zwei zu honorierende Werkerfolge handelt, da neben dem Gebäude selbst auch ein Modell des Gebäudes entsteht“, ergänzt Anwalt Esch. „Der Mehrwert von BIM im Hochbau liegt ja in der Idee, das Modell in der Betriebs-, Um- und Rückbauphase sinnvoll weiter zu nutzen, weiterzubearbeiten und dass sich das Gebäude mit Hilfe der Bauwerksdaten selbst steuern kann“, begründet er sein Plädoyer für faire Vergütung.

BIM-Berechnung

Die HOAI wird als methodenneutral betrachtet und bietet die Möglichkeit, BIM-Leistungen höher abzurechnen. Beispielsweise sind 3D-Zeichnungen nicht Bestandteil der Grundleistungen und Umfang und Komplexität der zu liefernden Daten rechtfertigen, die „Honorarzone IV – hohe Anforderungen“ und in komplexen Fällen auch „Honorarzone V – sehr hohe Anforderungen“ für Grundleistungen nach § 32 ff. zu nutzen. „Im Gegenzug können als Ausnahmen Leistungen, die aus dem BIM-Modell automatisch generiert werden, beispielsweise Kollisionsprüfungen oder Termin- und Kostenpläne, die Mindestsätze unterschreiten“, ergänzt Anwältin Vöhringer-Gampper. Sie empfiehlt die klare Zuordnung von Leistungen durch die Architekturbüros, da sie das leichter umsetzen können. „Der Bauherr erkennt dann, was ist Grund- und was ist Sonderleistung, und dort, wo man nicht übereinkommt, bleibt als Option der Stundenlohn“, komplettiert sie die Spielräume für Einigkeit.

Zwei Bereiche werden per se nicht von der HOAI abgebildet: BIM-Management, also die übergeordnete Steuerung und Überwachung der BIM-Planung, der Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und der vereinbarten Datenqualität (LOIN), sowie die eigentliche Projektsteuerung. „Die Vergütung kann sich hier an den Empfehlungen der AHO-Hefte orientieren“, schlägt Anwalt Esch vor. Was zum Stoßseufzer „BIM macht alles teurer!“ führt. Zu Unrecht, wenn die Methode in all ihren Facetten genutzt wird. Zumal für den Betrieb.

Dieser Beitrag erschien zuerst in Der Facility Manager, Heft 03-2024

Abbildungen: Model Republic/stock.adobe.com

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