Neuer Datenschutz der Schweiz:
Auch jenseits der Grenzen wirksam

Die Neuerungen im Schweizer Datenschutzrecht betreffen auch Unternehmen, deren Aktivitäten sich auf die Schweiz auswirken, auch wenn sie dort keine Niederlassung haben - Bild: allexxandarx/stock.adobe.com
Die Neuerungen im Schweizer Datenschutzrecht betreffen auch Unternehmen, deren Aktivitäten sich auf die Schweiz auswirken, auch wenn sie dort keine Niederlassung haben – Bild: allexxandarx/stock.adobe.com

 

CAFM-NEWS – Wenn am 1. September 2023 das neue Datenschutzschutzgesetz (DSG) der Schweiz in Kraft tritt, betrifft das wegen des Marktortprinzips im Gesetzestext auch Unternehmen außerhalb der Schweiz. Voraussetzung ist, dass sich deren Geschäftstätigkeit auf die Schweiz auswirkt. Darauf macht die Rechtsanwaltskanzlei WBS.Legal aufmerksam. 

Wegen des in Art. 3 Abs. 1 DSG vorgesehenen Marktortprinzips kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Unternehmen einen Geschäftssitz in der Schweiz hat, um in den Einzugsbereich der eidgenössischen Rechtsprechung zu geraten. Es genügt bereits, Schweizer Kunden Waren und Dienstleistungen anzubieten. 

Die Novellierung des DSG war notwendig, weil die bisherige Fassung aus dem Jahr 1992 stammt. In der neuen Fassung ist eine Angleichung an internationale Standards, insbesondere auch an die DSGVO, das Ziel. Auch diese enthält das Marktortprinzip.



Abbildungen: allexxandarx/stock.adobe.com



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