Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)   
   2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102), in Kraft getreten am 29.05.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.05.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)25.05.2009BGBl. I S. 1102

Rechtsprechung zu § 248 HGB

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Querverweise

Auf § 248 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Liquidation der Gesellschaft
     
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Anhang
              § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
            Konzernanhang
              § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Straf- und Bußgeldvorschriften
              § 334 (Bußgeldvorschriften)
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 340n (Bußgeldvorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Führung von Büchern und Aufzeichnungen
            § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
Was ist das?

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