Weihnachtpost und DSGVO

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz hat in seinem Adventskalender Tipps für DSGVO-konforme Weihnachtspost veröffentlicht
Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz hat in seinem Adventskalender Tipps für DSGVO-konforme Weihnachtspost veröffentlicht

 

CAFM-NEWS – Alle Jahre wieder ist es so weit: Kunden und Geschäftspartner erhalten Weihnachts-Wünsche. Anders als bisher greift in diesem Jahr allerdings die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO, und mit ihr der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz womöglich durch, wenn diese Weihnachtspost datenschutzrechtlich fehlerhaft verschickt wird.

Da der Datenschützer kein Unmensch ist, hat er zur Vorweihnachtszeit einen Adventskalender online gestellt. Und hinter dessen Türchen 2 finden sich fachgerechte Tipps für datenschutzrechtlich unbedenklichen Festtagswünsche. Und die werden überraschen:

Weihnachtspost gilt nicht als festliche Hinwendung zu mehr oder minder vertrauten Personen des regelmäßigen Umgangs, sondern schlicht als Werbung. Weil? Sie der Kundenbindung dienen.

So einfach ist das also: Nett sein mit Geschäftsabsender = Werbung.

Die Konsequenzen, die hieraus erwachsen, sind recht übersichtlich – und werden netter Weise ziemlich fix absurd. Denn für die Festpost gelten die selben zwei Regeln wie für jede andere Werbung:

  1. Bevor etwas zugeschickt wird, muss das Einverständnis des Empfängers eingeholt werden – und zwar bereits mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
  2. In dem Weihnachtsschreiben muss ein Widerspruchshinweis integriert sein.

Wie darf man sich das nun in der Praxis vorstellen? Wir haben uns hierzu einige Gedanken gemacht und möchten Ihnen diese Textvariante für Ihre Weihnachts-Karten, -Briefe und -E-Mails für Kunden und Geschäftspartner vorschlagen:

 

Liebe Empfänger,

wir wünschen Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit, frohe Festtage und einen guten Start in das neuen Jahr.

Wenn Sie diesen guten Wünschen widersprechen möchten, senden Sie uns bitte einen Hinweis mit dem Stichwort „Is nix mit Weihnacht!“ auf einem der unten angegebenen Kontaktwegen zu. Wir werden Sie dann von unserer Wunschliste entfernen.

 

Wie sie sehen, ist es ganz einfach: Zwei knappe Zeilen gute Wünsche und die doppelte Menge Zeilen für die Widerspruchsklausel, schon ist das frohe Fest gerettet. Zumindest hinsichtlich der rechtssicheren Textverpackung für die Festtagswünsche.

Ob solcherart kredenzte Wünsche dann allerdings noch glaubhaft wirken? Man mag es bezweifeln…

 

Abbildungen: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz



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