Urteil: Vorsicht bei der Verwendung von Google Fonts

Beim Einsatz von Diensten wie Google Fonts müssen Website-Betreiber auf die Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher achten
Beim Einsatz von Diensten wie Google Fonts müssen Website-Betreiber auf die Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher achten

CAFM-NEWS – Unter dem Aktenzeichen 3 O 17493/20 vom 20. Januar 2022 hat das  Landgericht München ein Urteil gefällt, das die Nutzung von Google Fonts und ähnlichen Schriftarten-Dienste auf Webseiten riskant erscheinen lässt, denn mit Ihrer Hilfe lassen sich prinzipiell persönliche Daten über einen Website-Besucher erstellen, was strafbar ist.

Im Konkreten Fall hatte ein Nutzer einen Unterlassungsanspruch und eine Schadensersatz-Forderung von 100 Euro wegen der Weitergabe seiner IP-Adresse an Google gestellt, wobei die Weitergabe durch Nutzung von Google Fonts geschah.

Die Crux mit der IP-Adresse war, dass es eine dynamische IP-Adressen war. Diese wird von einem Service-Dienstleister immer wieder neu vergeben, so dass sich aus der dynamischen IP-Adresse ein Zeitraum ableiten lässt.

Dieser Time-Stamp stellt für den Betreiber einer Webseite ein personenbezogenes Datum dar, denn er verfügt abstrakt über die rechtlichen Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangs-Anbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.

In ihrem Urteil stützt sich die 3. Zivilkammer das LG München auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 (AZ BGH VI ZR 135/13), in dem es bereits heißt

Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zu- gänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).



Abbildungen: Google




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