Urteil: Der EuGH kippt die HOAI

Der Europäische Gerichtshof hat die HOAI gekippt
Der Europäische Gerichtshof hat die HOAI gekippt

CAFM-NEWS – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, kurz HOAI, gekippt. Am Freitag urteilten die Luxemburger Richter, dass die in Deutschland verbindliche Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen für Leistungen von Architekten und Ingenieuren nicht vereinbar mit europäischem Recht ist. Gegen die HOAI hatte die Europäische Kommission bereits im Jahr 2015 Klage eingereicht.

Für Bauherren bedeutet das Urteil, dass Architekten und Bauingenieure jetzt nicht mehr auf ein Mindesthonorar pochen können – wenn sie auch versuchen können, es weiter zu erhalten. Im Umkehrschluss heißt das, Angebote dürfen ab sofort auch unter die Vorgaben der HAOI fallen. Das macht den deutschen Markt zugänglicher für ausländische Fachkräfte.

Die Bundesregierung hatte wohl auch mit Blick auf Konkurrenz aus Polen, Tschechien, den Niederlanden und weiteren EU-Ländern argumentiert, die HOAI sei wesentlich, um den Kunden Bausicherheit zu geben und Fehler beim Bau zu vermeiden – mit Blick auf BER, Elphi oder Stuttgart 21 und die chronisch falsch kalkulierten öffentlichen Bauvorhaben im Land kein sehr überzeugendes Argument.

Von den Richtern für ihr Urteil herangezogene Statistiken belegten zudem, dass Architekten in Deutschland zwar besser verdienen als Kollegen aus dem EU-Ausland, sie bestätigen aber nicht, dass die Qualität deutscher Bauschaffender besser ist.

Die Richter monierten ebenso, dass in Deutschland auch externe Dienstleister wie Bauzeichner planend tätig sind, die nicht in die Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure fallen. Damit sei das Argument der Qualitätssicherung durch die HOAI nicht gestützt, denn das würde eine exklusive Planungsleistung durch die ihr zugeordneten Berufsgruppen erfordern.

Der Klage der EU-Kommission aus dem Jahre 2015 gaben die Richter schließlich auch Recht, weil die HOAI die Niederlassungsfreiheit und den freien Marktzugang in Deutschland beschränke.

Eine generelle Absage an Mindesthonorare ist das Urteil allerdings nicht. Nötig wäre allerdings, dass die Vorgaben in „kohärenter und systematischer Weise“ gelten, also für alle, die eine beschriebene Leistung erbringen – ob Architekt, Bauzeichner oder Fassadenbauer.

Abbildungen: HOAI



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