DSGVO: Höhere Bußgelder durch neue Berechnung

Durch das neue Berechnungs-Konzept für Bußgelder bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Unternehmen deutlich höhere Bußgelder
Durch das neue Berechnungs-Konzept für Bußgelder bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Unternehmen deutlich höhere Bußgelder

 

CAFM-NEWS – Die Konferenz der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz DSK, hat jetzt ihre Berechnungs-Grundlagen für Bußgelder bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO veröffentlicht. Ein Ergebnis: Es kann teuer werden. Sehr teuer.

Das Konzept hat zum Ziel, eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen gegen Unternehmen nach Art. 83 DSGVO zur Verfügung zu stellen, erläutert Christian Solmecke, bekannter Anwalt für IT-Recht,  in einem Beitrag des Kanzlei-Blogs.

Als erster Anhaltspunkt der Bemessung wird der Umsatz eines Unternehmen gewertet. Angelehnt an diesen wird ein Tagessatz ermittelt, der in Abhängigkeit zur Schwere des jeweiligen Falls mit einem variablen Faktor multipliziert wird. Und weiter angepasst werden kann.

Gruppiert werden die Unternehmen in

  • Kleinstunternehmen – Umsatz bis 2 Millionen Euro
  • Kleinunternehmen – Umsatz von 2 bis 10 Millionen Euro
  • Mittlere Unternehmen – Umsatz von 10 bis 50 Millionen Euro
  • Großunternehmen – Umsatz über 50 Millionen Euro

Diese werden in dem Konzept weiter unterteilt.

Die anzuwendenden Faktoren zur Multiplikation liegen auf einer Skala von 1 bis 12. Sie richten sich nach der Schwere der Tat und eventuell vorliegenden materiellen Verstößen. In besonders argen Fällen kann ein doppelter Faktor angesetzt werden, beispielsweise bei Verstößen, bei denen Kinder die Opfer sind.

Kritisch wertet Anwalt Solmecke, dass insbesondere Konzernen eine höhere Haftung droht, da auch bei Verstößen einer lokalen Tochtergesellschaft als Bemessungsgrundlage der weltweite Konzernumsatz herangezogen wird, unabhängig davon, ob die Tochter in Absprache mit der Mutter oder eigenständig agierte.

Die DSK betont, das Konzept sei ausschließlich für Unternehmen gedacht. Vereine und Privatpersonen sollen nicht nach den Empfehlungen bewertet werden, wenn auf ihren Websites Verstöße gegen die DSGVO zu finden sind.

Das Konzept der DSK lässt sich als PDF einsehen.



Abbildungen: Ocal/Clker.com; Montage: CAFM-News



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