CAFM-Zahl der Woche: 2015 / C-311-/18

Die CAFM-Zahl der Woche ist die 2015 / C-311-/18 für ein Aktenzeichen des EuGH zum Thema internationale Zusammenarbeit
Die CAFM-Zahl der Woche ist die 2015 / C-311-/18 für ein Aktenzeichen des EuGH zum Thema internationale Zusammenarbeit

CAFM-NEWS – Die CAFM-Zahl dieser Woche ist die 2015/C-311-/18. Natürlich lässt sich einwenden, mit einem Buchstaben dazwischen sei das gar keine Zahl oder R2-D2 gehöre auch in diese Übersicht. Doch ganz so simpel ist es nicht, weil die 2015/C-311-/18 ein Akzentzeichen des Europäischen Gerichtshofs ist. Und das dazu gehörige Urteil hat Auswirkungen auf die internationales Zusammenarbeit auch im Facility Management und bei CAFM-Software. Warum?

Weil die europäischen Richter in ihrem Urteil verdeutlichen, dass der als EU-US-Privacy-Shield bekannte Beschluss 2016/1250 der Europäischen Kommission mit den USA zum Schutz der Daten von EU-Bürgern hinfällig ist, da unzureichend. Der Datentransfer nach Übersee ist somit unzulässig.

Das ist indirekt ein Gruß an die Cloudanbieter wie Amazon, Google und Microsoft und ebenso einer an Nutzer von Plattformen wie Azure (was ja wiederum Microsoft wäre), denn das Ziel der Klage war ein anderer: Der österreichische Jurist Max Schrems hatte seine Klage gegen Facebook Ireland gerichtet, die ihre Daten an Facebook Inc. in den USA weiter leiteten

Nun ließe sich einwenden, Facebook sei ja eine ganz andere Art von Datenkrake, aber im Kern ändert das nichts: Um personenbezogene Daten von EU-Bürgern an Drittstaaten zu übermitteln ist gemäß DSGVO eine rechtliche Grundlage von Nöten. Die aber fehlt weiterhin, denn:

Das oberste Euro-Gericht war der Auffassung, das EU-US-Privacy-Shield sei zu sehr im Interesse der USA getroffen. Dass US-Recht eingehalten werde habe in der Vereinbarung Vorrang gegenüber den Rechten der EU-Bürger. Diese seien hierdurch einem Eingriff in ihre Grundrechte schutzlos ausgeliefert, da es keinen dem EU-Recht gleichwertigen Schutz der personenbezogenen Daten in den USA gebe.

Was das mit CAFM zu tun hat, wird deutlich, wenn der Blick auf die Serverlandschaften von Cloud-Anbietern gehen. Denn Prinzipiell unterliegt jeder US-Anbieter den US-Gesetzen, und die großen Anbieter kommen alle aus den USA. Und Alibaba als Unternehmen aus China dürfte auch keine Alternative darstellen.

Es gibt also gute Gründe, genau zu schauen, wer welche Daten wo ablegt, damit nicht geschieht, was nicht geschehen soll. Oder man setzt direkt auf einen Cloud-Anbieter aus der EU. Und wenn dann GAIA-X läuft, ist das Thema vermutlich eh vom Tisch.





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Abbildungen: CAFM-News




Die CAFM-News präsentieren die Zahl der Woche in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Technisches Facility Management am Fachbereich Duales Studium der HWR Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und ihrem Dozenten Ralf Rieckhof, im Hauptberuf Consultant bei pit-cup




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