CAFM-Zahl der Woche: 822/51

Die CAFM-Zahl der Woche ist die 822/51 für das Aktenzeichen des BGH zum Sachverhalt der Bestechung an Flughäfen
– Abbildung: CAFM-News
Die CAFM-Zahl der Woche ist die 822/51 für das Aktenzeichen des BGH zum Sachverhalt der Bestechung an Flughäfen – Abbildung: CAFM-News

CAFM-NEWS – Die CAFM-Zahl dieser Woche ist die 822/51. Sie Ziffern nebst / sind Teil des Aktenzeichens Az 2 StR 822/51 des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Sachverhalt der Bestechung an deutschen Flughäfen von 1951, präzisiert 1983 unter dem Aktenzeichen Az 1 StR 772/82. Überraschen wird, dass trotz beider Urteile weiterhin viele Business-Class-Flieger diese Bestechung weiter praktizieren. Unbehelligt.

Business-Class-Flieger?

Bisher schien es doch eher so, als sei Bestechung an Flughäfen die Domäne von Drogenhändlern, Atomschmugglern und  illegalen Besuchern mit prallem Portemonnaie. Aber Fluggäste der Business-Class? Wo es die nach der Pandemie doch sowieso kaum noch gibt wegen Teams und Zoom und all den anderen Datenflug-Plattformen fürs Business?

Drollig.

Tatsächlich scheint es aber anders zu sein, sonst hätte sich das höchste deutsche Gericht ja nicht dazu veranlasst gesehen, ein Urteil zu fällen und ein zweites Urteil dazu. Und diese Urteile besagen im Tenor – man lese und staune – dass Bestechung am Flughafen und insbesondere bei Zöllnern als Gegenleistung für eine vorrangige Abfertigung nicht zulässig sei.

Tatsächlich?

Das schert die Fluggesellschaften aber nicht. Sie sind weiter emsig initiativ, ganz systematisch, mit Bonus-Programmen und passenden Werbeflyern. Bei der Lufthansa heißt das entsprechende Produkt zum Beispiel Star Alliance Gold Member und adressiert solvente Vielflieger, die sich durch ihre zahlreichen Flüge zu Premiumkunden gemausert haben und daher Zeit gegen Geld tauschen dürfen. Und genau das, meint auch der US-Jurist David Post, erfülle den Tatbestand der Korruption. 

Tatsächlich:

Grund ist, dass die Luftgesellschaften für diese Premium-Goldflieger so genannte Fast Lanes an den Passkontrollen einrichten, also quasi Schnellkontrollen. Blöd nur, dass die der BGH bereits vor zwei Jahren verboten hat. Und zwar, weil die Passkontrolle zusammen mit den Warteschlangen vor dem kontrollierenden Personal in die hoheitliche Zuständigkeit des Staates fällt. Damit wäre eine Fast Lane eine strafbare Amtsträgerbestechung gemäß §332 und § 334 Strafgesetzbuch. Das bedeutet:

Die Lufthansa ist kriminell!

Allerdings kommt nun die Wirklichkeit ins Spiel. Denn die Passkontrollen, die Aufgabe der Bundespolizei sind, werden häufig an Sicherheitsdienstleister ausgelagert, an sogenannte Luftsicherheitsassistenten. Die Organisation der Warteschlangen, die ebenfalls Aufgabe der Bundespolizei ist, wird dagegen vom Personal des jeweiligen Flughafens wahrgenommen, ohne dass es hierfür überhaupt eine rechtliche Grundlage gäbe. 

Und die Business Class Flieger?

Die kaufen sich ihr Ticket. Und wenn sie das häufig genug getan haben, sind sie Premium Gold Flieger. Als solche werden sie automatisch zügiger abgefertigt. Und weil von dem Premium Gold Flieger-Ticketpreis unter anderem auch die Abfertigung inklusive Fast Lane mitfinanziert wird, ist es passiert: Der hochgeschätzte Flugpassagier ist in kriminelle Machenschaften verwickelt. Ganz automatisch. 

Was jetzt noch hilft?

Ein Urteil des BGH. Am besten auf der Fast Lane.

 

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Die CAFM-News präsentieren die Zahl der Woche in Zusammenarbeit mit der WINGS-Fernstudium an der Hochschule Wismar im Fernstudiengang Master Facility Management und ihrem Dozenten Ralf Rieckhof, im Hauptberuf Consultant bei der pit-cup GmbH.

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