CAFM-Zahl der Woche: 201

Die CAFM-Zahl der Woche ist die 201 für §201 StGB zur Vertraulichkeit des nicht-öffentlich gesprochenen Worts - Bild: CAFM-News
Die CAFM-Zahl der Woche ist die 201 für §201 StGB zur Vertraulichkeit des nicht-öffentlich gesprochenen Worts – Bild: CAFM-News

CAFM-NEWS – Die CAFM-Zahl dieser Woche ist die 201. Sie steht für den Paragraphen 201 des Strafgesetzbuchs (§201 StBG), der sich mit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes befasst, also auch mit dem Thema unbefugten Abhörens. Beispielsweise durch Smartphones.

Im Text des StGB heißt es wörtlich:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Aber das passt ja gar nicht auf das Smartphone als Wanze? Stimmt, aber das StGB ist ja auch noch nicht fertig mit den Beschreibungen mgölicher Straftatsdelikte. Es gibt nämlich noch den Absatz 2, und das sagt:

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Da ist sie, die Wanze in der Tasche praktisch jeden Bürgers. Und die hört mit? Das wollten Journalisten des Bayerischen Rundfunks genauer wissen, weil mehrfach Nutzer von Social Media Apps meinten, sie bekämen plötzlich Werbung eingespielt, die exakt zu den Inhalten von jüngst geführten Gesprächen passt. Lauschen Facebook, Instagram & Co. heimlich mit?

Theoretisch möglich. Praktisch auch. Das testeten die Journalisten mit einer eigens von ihnen für den Lauschangriff programmierten App für iOS und Android. Hier gab es allerdings wesentliche Unterschiede.:

Die iOS-App lauschte mit, solange das Handy entriegelt war, und zwar auch dann, wenn die Lausch-App im Hintergrund lief. War der Bildschirm gesperrt, endete auch die Lauscherei.

Die Android-App hingegen lauscht auch, wenn das Display aus war, und das kann sie länger als eine Stunde. Dazu musste sie lediglich eine Benachrichtigung einblenden – was sie genau dann tat, wenn das Display aus war. Öffnete der Nutzer sein Android-Phone, verschwand die Mitteilung einfach. 

Noch pikante war, dass die Journalisten ihre App auch im Play-Store platzieren konnten, und zwar direkt und ohne Kontrollen. Jedenfalls keine, die ihren Spionagezweck erkannt hätte. 

Und da kommt §201 StBG ins Spiel, denn wer eine solche App verwendet, verstößt gegen geltendes Recht. Und wird er erwischt… – wobei ja tatsächlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. 

Auf der Website des Bayerischen Rundfunks gibt es übrigens das Abhör-Experiment als 26-Minuten Video.

Und wie lässt sich die App-Spionage verhindern? Einfach keiner App den Mikrofon-Zugriff erlauben. Und lauschfähige Apps nach Gebrauch vom Schirm wischen – oder in den Papierkorb.

 

 


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Abbildungen: CAFM-News




Die CAFM-News präsentieren die Zahl der Woche in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Technisches Facility Management am Fachbereich Duales Studium der HWR Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und ihrem Dozenten Ralf Rieckhof, im Hauptberuf Consultant bei pit-cup



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