TOM
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TOM ist die Abkürzung für technische und organisatorische Maßnahmen im Rahmen des Datenschutzes.
Die TOMs sind in § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt. Sie beschreiben, welche Sicherheits- und Schutzanforderungen zu erfüllen sind, damit rechtskonformer Datenschutz gewährleistet ist. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen:
- Zutrittskontrolle
- Zugangskontrolle
- Zugrtiffskontrolle
- Weitergabekontrolle
- Eingabekontrolle
- Auftragskontrolle
- Verfügbarkeitskontrolle
- Trennungsgebot
Die TOMs beziehen sich hierbei auf digital gespeicherter Daten, können aber auch auf analoge Verfahren angewendet werden.
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